Im Nachfolgenden finden Sie die Satzung der Interessengemeinschaft Holthausen, Menden und Raadt e.V. ,,INGHO”

A.) Name und Sitz

§ 1
Der Verein führt den Namen „INGHO Interessengemeinschaft Holthausen, Menden und Raadt“.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. Der Sitz des Vereines ist Mülheim an der Ruhr-Holthausen.

B.) Zweck des Vereins

§ 2
Der Verein bezweckt die Interessenvertretung der Holthausener Bürger sowie die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, Dieser Zweck soll überparteilich und überkonfessionell in gemeinnütziger Tätigkeit erreicht werden mit dem Ziel, ein attraktives Holthausen zu schaffen und zu erhalten.

C.) Gliederung des Vereins

§ 3
Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 4
Der Vorstand besteht aus.

a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassierer/in
e) den drei Beisitzern/innen.

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.

§ 5
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. So oft die Vereinsarbeit es erfordert, findet eine Sitzung des Vorstandes statt, über die eine vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen ist.  Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuberufen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird der Vorstand durch die Wahl eines Beiratsmitgliedes ergänzt. Die Wahl erfolgt durch Vorstand und Beirat.

§ 6
Der Beirat besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern. Er wird aus den Kreisen der Mitglieder gewählt. Er setzt sich aus allen, an der Interessengemeinschaft Holthausen interessierten Kreisen zusammen. Ihm sollen angehören:
Holthausener, Mendener und Raadter Bürger, Vertreter des Einzelhandels, des Dienstleistungsgewerbes, des Handwerks und des Gaststättengewerbes. Die Sitzungen des Beirates werden von dem/der Vorsitzenden einberufen. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Sitzungen sollen zweimal jährlich oder auf Antrag eines Beiratsmitgliedes stattfinden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

D.) Mitgliedschaft

§ 7
Mitglieder können alle an der Entwicklung des Vereins interessierten natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Holthausen haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Falls natürliche oder juristische Personen mit mehreren Unternehmen Mitglied sind, besteht Stimmrecht für jedes Mitglied. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit 13,00 EURO für jedes Mitglied zum 1.1. jährlich. Er wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Außerordentliche Einlagen sowie Sonderaktionen, deren Kosten nicht durch den Etat abgedeckt werden können, müssen durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluß wegen Vernachlässigung der nach der Satzung obliegenden Pflichten bzw. bei Schädigung der Vereinsbelange,
c) bei Zahlungsrückstand bezüglich des festgelegten Beitrages sowie der außerordentlichen Einlagen. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er ist schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluß erlöschen alle Rechte und Ansprüche, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge, deren Beitreibung dem Verein vorbehalten bleibt. Gegen den Ausschluß ist Berufung möglich, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 8
Die Mitglieder verpflichten sich durch die Aufnahme in den Verein,

a) diesen in seinen Bestrebungen zu unterstützen,
b) durch Anregungen, Vorschläge und persönliches Engagement die Vereinsarbeit in allen Teilen zu fördern,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten.

E.) Mitgliederversammlung

§ 9
Der/die Vorsitzende hat, so oft es die Vereinsarbeit erfordert, die Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung oder Zusendung einer Einladung mit einer Frist von mindestens acht Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.
Eine Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragen. Zu der alljährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung hat die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch einfachen Brief zu erfolgen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  1. Jahresbericht und Voranschlag für das folgende Jahr
  2. Rechnungsbericht
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl von Vorstand, zwei Kassenprüfern/innen sowie deren Vertreter/innen
  5. Festsetzung der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr
  6. Beschlußfassung über Anträge, die spätestens acht Tage vor dem Verhandlungstage beim Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, Stimmenübertragung ist nicht gestattet. Stimmberechtigt sind nur erschienene Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den jeweils vom Vorstand vor der Versammlung festzulegenden Protokollführer anzufertigen.

F.) Ausschüsse

§ 10
Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können für die betreffenden Arbeitsgebiete des Vereins durch den Vorstand besondere Ausschüsse gebildet werden.

G.) Geschäftsjahr

§ 11
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

H.) Satzunugsänderung und Auflösung des Vereins

§ 12
Eine Änderung der Satzung sowie ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 75% aller erschienenen Mitglieder in einer einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Im Falle einer Auflösung des Vereins fließt das Vereinsvermögen den in Holthausen ansässigen Kindergärten zu.

§ 13
Eventuelle Jahresüberschüsse werden auf neue Rechnung vorgetragen.

§ 14
Neu aufgenommene Mitglieder erhalten ein Exemplar dieser Satzung und erkennen durch Unterschrift der Beitrittserklärung die Satzung der INGHO Interessengemeinschaft Holthausen, Menden und Raadt an.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 26. Oktober 1995; 17. Januar 1996; 22. Februar 1996 und 24. Januar 2002.

gez.
Wolfgang Schlund, Volker Mühlemeier, Gerhard Heckmann, Angela Kriener